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BGB § 651k Sicherstellung, Zahlung
[ Auszug: (1) Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, dass dem Reisenden erstattet werden ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]
[ BGB Vertragstypische Pflichten beim Reisevertrag ] [ BGB Vertragsübertragung ] [ BGB Abhilfe ] [ BGB Minderung ] [ BGB Kündigung wegen Mangels ] [ BGB Schadensersatz ] [ BGB Ausschlussfrist, Verjährung ] [ BGB Zulässige Haftungsbeschränkung ] [ BGB Rücktritt vor Reisebeginn ] [ BGB Kündigung wegen höherer Gewalt ] [ BGB Sicherstellung, Zahlung ] [ BGB Gastschulaufenthalte ] [ BGB Abweichende Vereinbarungen ]